Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von UNIBOX-sachsen


§1 Geltungsbereich

Angebote, Lieferung und Leistungen von "UNIBOX-sachsen"

Nachfolgend "UNIBOX" genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen, auch dann, wenn

sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


§ 2 Angebot/ Beratung

Jede eingehende Anfrage (Anforderung einer Beratung/ Angebotserstellung/ individuelle Mail u. a.) wird umgehend kompetent bearbeitet.

Alle Angebote und Beratungen sind freibleibend und unverbindlich.

Änderungen, Ergänzungen sowie sonstige Nebenarbeiten sind nach Auftragserteilung nur mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung gültig.


§ 3 Kaufverträge/ Werkverträge

Der Vertrag kommt nur durch einer schriftlichen Auftragsbestätigung, d.h. durch beider Unterschriften zustande.

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere AGB im vollem Umfang an.

Abdichtarbeiten zwischen Garage und Fundament sind nicht Bestandteil des Vertrages. Dichtarbeiten sind bauseits zu erbringen.

Die Garagen - bzw. Carportmontage sind nicht Bestandteil unseres Auftrages.


§ 4 Preise, Preisänderungen

1. Preisangaben sind incl. Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe, die Gesamtkosten werden in AG und AB bzw. Rechnung

    mit Mehrwertsteuer aufgeführt.

2. Die Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung.

3. Die Rechnungen für Material, sowie Gebühren und Statik, erfolgen separat und werden einzeln aufgeführt.

4. Liegt der Vertragsabschluss außerhalb der angegebenen Bindefrist, ist UNIBOX berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung              geltende Preisliste anzuwenden.

5. Eine Preisbindung/ Preisgarantie besteht auf jedem Fall, ab Vertragsabschluss ( Auftragsbestätigung ) mit beidseitigen                      Unterschriften.


§ 5 Lieferfristen

1. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist          gegeben.

2. UNIBOX ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:

    a) wenn die Lieferung durch falsche oder verspäteter Belieferung durch einen seiner Lieferanten unmöglich wird,

    ohne dass ihn hierbei ein Verschulden trifft.

    b) wenn die Lieferung und Montage infolge höherer Gewalt, wie Unwetter und dessen Folgen, Terrorismus, Kriegshandlungen,

    Unruhen, Streiks, Feuer und Überschwemmungen, Aussperrung oder betriebsbedingte Störungen,

    die von UNIBOX nicht zu vertreten sind, unmöglich wird, gilt Gleiches.

    c) Montagen sind stark witterungsabhängig und es kann, zu daraus folgendem Verzug kommen.


§ 6 Transport und Gefahrenübergang

1.Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. ( bei Selbstabholung )

2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/ Frachtführer/ eigenes Transportpersonal, gehen alle Gefahren auf den Käufer über.

3. Die Lieferung auf der Baustelle bzw. Lager bedeutet, dass die Anfahrt auf einer befahrbaren Straße gegeben ist.

    Wartezeiten werden berechnet. Verlässt das Transportfahrzeug auf Weisung des Käufers oder seines Abnehmers der befahrbare

    Anfahrtsweg haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.


§ 7 Beanstandungen - Mängel

1. Die gelieferte Ware ist, sofern möglich, sofort nach Empfang auf Menge und Qualität zu prüfen.

    Fehlmengen und sichtbare Schäden sind dem Transportführer/ Spediteur gegenüber zu beanstanden (Tatbestandsaufnahme).

2. Der Kunde hat Mängel innerhalb einer Frist von 6 Werktagen ab Erhalt der Ware, im Falle versteckter Mängel ab Kenntnis

    vom Mangel, UNIBOX schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, entfallen Gewährleistungsansprüche.

3. Bei begründeten Beanstandungen leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Minderung, Ersatzlieferung oder Instandsetzung.

4. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Abnehmer nach seiner Wahl

    Minderung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen (zweimalige Nachbesserung bzw. mehrfach bedingte, oder                        Ersatzlieferung).


§ 8 Garantie

1. Unabhängig von § 7 geben wir eine produktabhängig Garantie, beginnend ab Montage-Abnahme sowie auf Konstruktion.

2. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind:

    a) auf fremde Einwirkung oder Leistung, insbesondere auf die Montage Dritter bzw. bei Selbstmontage aller Bauelemente.

    b) auf die Grundierung oder sonstigen Oberflächenschutz, bzw. Farbabweichungen.

    c) auf Transportschäden.

3. Da sich Farbstoffe im Laufe der Zeit gering verändern können, leisten wir bei Farbveränderungen keinen Ersatz.

4. Gewährleistung besteht nur, sofern die Pflegehinweise eingehalten werden.

5. Die UNIBOX Systemgaragen werden nach Auftrag individuell gefertigt und zugeschnitten.


§ 9 Eigenschaften des Holzes

Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.

Farb- und Strukturabweichungen sowie Rissbildungen an den Verbindungen ( Raster ), sind normal und nicht zu vermeiden.

Sie stellen deshalb keinen Grund zu Beanstandungen (Mängel) dar.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

1.Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsware von UNIBOX. Die Einstellung einzelner

   Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

2.Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware, wird der Abnehmer auf das

   Eigentum von UNIBOX hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

3.a) Im Falle der Verbindung der Ware mit anderen Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Werts der Ware zum     Wert der verbundenen Sachen. Sollte das Eigentum an der Ware dadurch untergehen, dass diese wesentlicher Bestandteil einer       anderen Sache wird, so wird UNIBOX schon jetzt Miteigentum an der Hauptsache zu einem Anteil eingeräumt, der dem Verhältnis     des Werts der gelieferten Ware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits jetzt auf den Lieferanten über.

   Die Übergabe wird ersetzt durch die Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses. Bei Bezahlung geht das eingeräumte                 Miteigentum an den verbundenen Sachen auf den Käufer über.

b) UNIBOX ist berechtigt die Ware - soweit nicht 3a) eingreift – bei Zahlungsverzug des Kunden zurück zu nehmen - anfallende

    Verlade- und Transportkosten gehen dabei zu Lasten des Kunden.

4. Ist der Kunde Vollkaufmann, so kann UNIBOX bei Zahlungsverzug des Kunden nach vorheriger Abmahnung (Androhung)

    die Ware zurückzunehmen und verwerten. Der Verwertungserlös ist auf den Kaufpreis anzurechnen. Anfallende Verlade- und

    Transportkosten gehen dabei zu Lasten des Kunden.


§ 11 Zahlungen

1. Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von UNIBOX sofort zahlbar nach Rechnungseingang und Erhalt der Ware.

2. Die Ablehnung von Wechsel behält sich UNIBOX vor.

3. Eine Anzahlung/Planungsrate in Höhe von 3.000,00 € wird 6 -8 Wochen vor dem voraussichtlichen Liefertermin fällig.

4. Im Falle des Verzugs ist die jeweilige Restforderung von UNIBOX mit 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank

    zu verzinsen. Gerät der Abnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug, so werden auch alle etwaigen weiteren Forderungen von

    UNIBOX sofort zur Zahlung fällig, sofern Verzug für mindestens 10 % der gesamten Forderungen eingetreten ist.

5. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden.

    Wir verweisen auf das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen".


§ 12 Datenspeicherung

1. UNIBOX ist berechtigt, auch personenbezogene Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

2. UNIBOX ist nicht berechtigt, diese Daten zu veräußern.


§ 13 Montage

1. Der Kunde hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage zu schaffen. ( Baufreiheit und keine Behinderung durch

    andere Gewerke bzw. sonstige Hindernisse, Gerüste ec. ) Fundamente müssen den Vorgaben von UNIBOX entsprechen.

2. Sollte o.g. nicht eingehalten werden, kann die geplante Montage bzw. Lieferung abgebrochen bzw. beendet werden.

    Die daraus entstehenden Mehrkosten, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. Anfallende Montagen die durch den Kunden selbst oder durch einen Beauftragten des Kunden erbracht wurden und die daraus

    folgenden Gewährleistungsansprüche aus fehlerhafter Montage werden von uns nicht anerkannt.

    Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein, wird der übrige Inhalt der Bedingungen davon nicht berührt.

4. Recyclebares Verpackungsmaterial ( Folie, Styropor, Plastikabfall ) verbleibt beim Kunden und ist von diesem zu entsorgen.

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Marienberg/ Erzgebirge.


Marienberg, 01.05.2018


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